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Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut der Republik

Da vermehrt im Zuge von Begehungen sowie Instandhaltungen an Gewässern, welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind, Grünschnittablagerungen im Abflussbereich vorgefunden werden, wird darauf hingewiesen, dass Öffentliches Wassergut für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung ist und einer Zweckwidmung des Wasserrechtsgesetzes unerliegt.


Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.

Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen können

  • den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer verändern
  • die Instandhaltung der Gewässer erschweren
  • die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und Böschungen führen
  • die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen
  • bei Hochwasser zu Verklausungen führen


Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes verboten.

Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.a. Besitzstörungs-, Unterlassungsklage, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen die Verursacher zu rechnen.



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Handwerkerbonus 2024

Für die Jahre 2024 und 2025 legt die Bundesregierung den Handwerkerbonus neu auf. Wir haben Antworten auf oft gestellte Fragen für Sie zusammengefasst.
Auch das Land Burgenland hat den Handwerkerbonus neu aufgelegt. Das Förderbudget umfasst 5 Millionen Euro. Der Burgenländische Handwerkerbonus gilt für handwerkliche Leistungen, die im Zeitraum von 01. April bis 31. Dezember 2024 von Unternehmen mit Sitz im Burgenland durchgeführt wurden, und kann bis längstens 10. Jänner 2025 beantragt werden.

>> Alle Infos zum Handwerkerbonus 2024 auf Bundes- und Landesebene

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