Abbrennen von Sonnwendfeuern
Sonnwendfeuer dürfen in der Nacht von 21. auf den 22. Juni abgebrannt werden oder am Wochenende davor oder danach, also in der Nacht von 18. auf den 19. Juni bzw. von 25. auf den 26. Juni.
Dabei sind die Sicherheitsvorkehrungen des § 1 Absatz 2 Bgld. VVAV unbedingt einzuhalten (insbesondere Anwesenheit einer volljährigen Person, Windgeschwindigkeit, Abstand zu benachbarten Grundstücken, Vermeiden von Sichtbeeinträchtigungen durch Rauch auf angrenzenden Straßen, Entzünden nur mit zulässigen Anzündhilfen wie trockenem unbehandeltem Holz etc.).
Weiters müssen Brauchtumsfeuer für jedermann zugänglich, das heißt öffentlich sein. Das Abbrennen von Gartenabfall und ähnlichem auf Privatgrundstücken ohne Zugang für die Allgemeinheit stellt daher kein Brauchtumsfeuer dar.
Daher sind öffentliche Sonnwendfeuer unter der Voraussetzung der Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen wie auch der aktuellen COVID-Schutzmaßnahmen der Bundesregierung zulässig!
Bitte entnehmen Sie Vorschriften und Regeln zum Abbrennen von Sonnwendfeuern dieser Informationsschrift:
>> Infomationsschrift zum Abbrennen von Sonnwendfeuern der burgenländischen Landesregierung
(Bild: shutterstock_219572068)