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Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände

VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 04. Mai 2026, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände angeordnet werden.

Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:

§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.

§ 3
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet.

 

Güssing, am 04.05.2026
Die Bezirkshauptfrau:
Mag.a Dr.in Wild, MBA
BH Güssing, Hauptstraße 1, 7540 Güssing

 

>> Verordnung zum Download

 

 

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Schnupperticket

Das VOR Schnupperticket kann von den Bürgerinnen und Bürgern mit Hauptwohnsitz in Güssing gratis entliehen werden. Es steht ein Schnupperticket für die Gemeindebürger zur Verfügung. Die Reservierung erfolgt online über die Buchungsplattform www.schnupperticket.at  (einmalige Registrierung erforderlich). Das reservierte Ticket kann während der Öffnungszeiten des Stadtamtes (Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr, im 2. Stock, Tür 10)  abgeholt werden.

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