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Informationen zur Europawahl 2024

Neue Formulare für Eintragungen in die Wählerevidenz und Europa- Wählerevidenz
Eintragungen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Europawahl 2024

Aufgrund der bevorstehenden Europawahl 2024 können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, jedoch in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügen, jederzeit förmlich erklären, dass sie bei Europawahlen die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihr aktives Wahlrecht nicht verloren haben.

Für die Europawahl 2024 muss der Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bei der aktuellen Hauptwohnsitz-Gemeinde in Österreich bis spätestens zum Stichtag gestellt werden. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 21. Februar 2024 ist als Stichtag der 26. März 2024 vorgesehen. Vor einer offiziellen Verlautbarung des Stichtages und des Wahltages im Bundesgesetzblatt ist jedoch noch das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.

Links zu wichtigen Informationen:
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich dennoch an Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen oder Volksbegehren beteiligen wollen, müssen Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl ist eine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz erforderlich.

>> Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher

Wenn Sie - als nicht-österreichische(r) Unionsbürger(in) mit Hauptwohnsitz in Österreich - an der Europawahl teilnehmen wollen, müssen Sie in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein.

>> Europawahlen - Informationen für nicht-österreichische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger


 

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Handwerkerbonus 2025

Die Antragstellung für den Handwerkerbonus 2025 auf Bundesebene hat mit 01.03.2025 begonnen. Es können Rechnungen mit Leistungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 eingebracht werden. Die Antragstellung mit Rechnungen in einem früheren Leistungszeitraum ist nicht mehr möglich. Sie haben auch 2025 die Möglichkeit, 20% der Arbeitskosten (netto / ohne Steuern) bis zu einer Förderhöhe von 1.500 € zurückzubekommen.

>> Alle Infos zum Handwerkerbonus 2025 auf Bundesebene

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