Richtlinien zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses 2019/2020
Das Land Burgenland gewährt Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland (Stichtag 16.09.2019) haben, zur teilweisen Abdeckung der Heizkosten in der Heizperiode 2019/2020 einen Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird unabhängig von der Art der verwendeten Brennstoffe gewährt und wird aus Mitteln des Landes Burgenland finanziert. Nicht förderfähig sind Personen, deren Aufenthalt in einem Altenwohn- und Pflegeheim oder in einer stationären Behinderteneinrichtung zumindest anteilig aus Mitteln der Sozialhilfe getragen wird.
Ausmaß der Förderung
Der Heizkostenzuschuss wird nur einmalig in Höhe von € 165,-- pro Haushalt gewährt.
Einkommensgrenzen
Ein Heizkostenzuschuss kann nur gewährt werden, wenn das monatliche Haushaltseinkommen nicht die Höhe der analog zu § 9, Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010 i.d.g.F. LGBl. Nr. 82/2018 festgelegten jeweiligen Einkommensgrenzen übersteigt, wobei Alimente und dergleichen noch zu diesem Einkommen hinzuzuzählen sind. Die Beträge sind auf volle Euro – Beträge kaufmännisch zu runden.
Dieser Richtsatz beträgt für das Jahr 2019 – netto
a) für alleinstehende Personen: € 886,00
b) für alleinstehende PensionistInnen (mit mindestens 360 Beitragsmonaten) € 996,00
c) für Ehepaare/Lebensgemeinschaften: € 1.328,00
d) pro Kind: € 171,00
e) für jede weitere Person im Haushalt: € 443,00
Antragstellung und Auszahlung
Anträge auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind unter Vorlage eines Einkommensnachweises
ab 16.09.2019 bis 31.12.2019 bei der zuständigen Gemeinde zu stellen.
Spätere Antragstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
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>> Antrag Heizkostenzuschuss